Kunstverein Zirndorf MUK
Im Fokus des Kunstvereins steht die Präsentation zeitgenössischer Kunst, sowohl junger als auch etablierter Künstler*innen aus den Bereichen der Zeichnung, Malerei, Skulptur, Fotografie, Installation und Performance.
Der Kunstverein MUK sucht die Vernetzung zwischen seinem Publikum vor Ort, sowie zwischen den regionalen und überregionalen Künstlern.
Regionale KünsterInnen fördern wir mit drei Ausstellungen im Jahr, während zur Biennale der Zeichnung ein/e überregionale/r KünsterIn eingeladen wird, um sie/ihn in der Metropolregion bekannt zu machen.
Kommunikation ist in der Gesellschaft groß geschrieben. Mit Besuchen aktueller Ausstellungen in Museen und Galerien, mit Vorträgen, Ateliergesprächen und Kunstfahrten bietet der Verein seinen Mitgliedern und Gästen vielfältige Möglichkeiten, der bildenden Kunst zu begegnen.
Mit MUK for Kids wendet sich der Verein an die Kleinen im Alter von 6-11 Jahren, um ihnen in Workshops zeitgenössische Kunst näher zu bringen. Diese finden jeweils während unserer Ausstellungen statt.
Mit dem Programm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) außerschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung für benachteiligte Kinder und Jugendliche. Bereits zum dritten Mal konnte unter Federführung des Kunstvereins MUK das Projekt „Auch Du kannst Kunst“ mit unseren Kooperations-partnern der „Grundschule 1 Zirndorf“ und der „Schule der Phantasie Fürth“ durchgeführt werden.


1. Vorsitzende Sandra Baritsch
2. Vorsitzender Dietmar Naumann
Schatzmeister Gerhard Kreidler
Schriftführer Peter Müller
Beirat Heinz Förster
Beirätin Maria Theis-Hanke
Beirätin Gisela Hoffmann
Beirätin Rosemarie Wagner
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Personen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Museum und Kunst Zirndorf e. V.“. Sitz des Vereins ist Zirndorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter VR-Nr. 1206 eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Städtischen Museums und aller Bestrebungen, das Interesse der Allgemeinheit an Kunstwerken aller Art zu wecken. Insbesondere soll das Kunstverständnis breiterer Bevölkerungsschichten gefördert werden. Vereinszweck ist auch die Förderung ausübender, insbesondere in der Region ansässiger Künstler. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
a) Veranstaltung von Ausstellungen, Führungen und Vorträgen,
b) Ankauf und Sammlung geeigneter Kunstwerke,
c) Vergabe von Preisen,
d) Sammlung von einschlägigem Schrifttum (Vereinsbibliothek),
e) Unterstützung privater Sammlertätigkeit (Nachweis und Vermittlung von Kunstwerken),
f) Förderung begabter Nachwuchskünstler,
g) Sonstige geeignete Maßnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Zirndorf zu zwecks Verwendung für die „Förderung von Kunst und Kultur“ (§ 52 Abgabenordnung).
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nach Maßgabe des § 6 alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgabe des Vereins unterstützen wollen. Mitglieder sind:
1. Ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Ehrenmitglieder. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist beim Schriftführer einzureichen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Bewerber die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zugang der Ablehnungsentscheidung beim Vorstand einzureichen.
§ 7 unbesetzt
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss,
d) Nichtzahlung des Beitrages.
§ 9 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§10 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz Aufforderung des Vorstandes den satzungsmäßigen oder sonst dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; die Aufforderung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und einen Hinweis auf den möglichen Ausschluss bei nochmaliger Pflichtverletzung enthalten,
oder
b) es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss darüber ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Dagegen ist Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 11 Folgen des Ausschlusses
Vom Tage der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses an bis zur Rechtskraft des Beschlusses ruhen alle Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. Etwaige Funktionen im Verein können nicht mehr ausgeübt werden. Der Ausgeschlossene hat das in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12 Verlust der Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Beitrages
Ist ein Mitglied 3 Geschäftsjahre mit der Zahlung eines Beitrages trotz mindestens zweifacher Zahlungsaufforderung im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft zum 31.3. des dritten Geschäftsjahres.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
Es hat Anspruch auf alle durch ihn erzielten Vergünstigungen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und bis spätestens 31. März jeden Jahres (Eingang beim Verein) den Beitrag zu bezahlen.
§ 14 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 15 Der Vorstand; Vertretung des Vereins
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) 3 bis 5 Beisitzern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt, Schriftführer und Schatzmeister zusammen.
§ 16 unbesetzt
§ 17 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine kommissarische Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.
§ 18 Zuständigkeit des Vorstands:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat, neben dem Bemühen zur Erreichung des Vereinszwecks, vor allem folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Erstellung der Jahres- und Kassenberichte,
e) Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschluss.
Der Vorstand kann sich zum Zwecke der Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.
§ 19 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in eigens dafür einberufenen Sitzungen. Die Frist zur Einladung beträgt 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Es ist auch Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, soweit kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
§ 20 unbesetzt
§ 21 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche oder elektronische (E-mail oder gleichwertig) Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden, damit diese berücksichtigt werden können. Die Mitgliederversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschließen, die rechtzeitig bekannt gemacht sind.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
a) es die Belange des Vereins fordern oder
b) mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.
Für die Form und Frist der Einberufung gilt § 21 der Satzung entsprechend.
§ 23 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen in der Regel:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer (zwei Personen),
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Satzungsänderungen, auch Änderung des Vereinszwecks,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 24 Beschlussfähigkeit
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der Berechnung des Stimmenverhältnisses nicht mit.
Zu Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen, insbesondere auch die Änderung des Vereinszwecks
b) Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Sind in einer solchen Versammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen
§ 25 Schriftform von Beschlüssen
Die in den Sitzungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom schriftführenden Vorstandsmitglied schriftlich niederzulegen und von diesem sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 26 Form der Abstimmungen bei Sitzungen und Versammlungen
Die Abstimmung erfolgt nach Bestimmung des jeweiligen Vorsitzenden durch Akklamation oder geheim. Die Versammlung kann aber durch Akklamation mit Stimmenmehrheit auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
§ 27 Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur den Wortlaut betreffen, zu beschließen.
§ 28 Zugang und Fristenberechnung
Soweit die Wirksamkeit einer Erklärung (z. B. Ausschließungsbeschluss, Einladung zu Sitzungen und Versammlungen) vom rechtzeitigen Zugang abhängig ist, gilt der Zugang an das Vereinsmitglied 3 Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post bzw. nach digital erfolgter Zuleitung (E-Mail o.a.) als bewirkt.
Zirndorf, den 27.02.2025
Beim Amtsgericht Fürth -Registergericht- eingetragen am 31.7.2025 unter VR1206
Ausstellungsort
MUK Kunstverein Zirndorf
Kirchenplatz 3
90513 Zirndorf
Öffnungszeiten
Samstag 14–17 Uhr
Sonntag 14–17 Uhr