Kunstverein Zirndorf MUK
Im Fokus des Kunstvereins steht die Präsentation zeitgenössischer Kunst, sowohl junger als auch etablierter Künstler*innen aus den Bereichen der Zeichnung, Malerei, Skulptur, Fotografie, Installation und Performance.
Der Kunstverein MUK sucht die Vernetzung zwischen seinem Publikum vor Ort, sowie zwischen den regionalen und überregionalen Künstlern.
Regionale KünsterInnen fördern wir mit drei Ausstellungen im Jahr, während zur Biennale der Zeichnung ein/e überregionale/r KünsterIn eingeladen wird, um sie/ihn in der Metropolregion bekannt zu machen.
Kommunikation ist in der Gesellschaft groß geschrieben. Mit Besuchen aktueller Ausstellungen in Museen und Galerien, mit Vorträgen, Ateliergesprächen und Kunstfahrten bietet der Verein seinen Mitgliedern und Gästen vielfältige Möglichkeiten, der bildenden Kunst zu begegnen.
Mit MUK for Kids wendet sich der Verein an die Kleinen im Alter von 6-11 Jahren, um ihnen in Workshops zeitgenössische Kunst näher zu bringen. Diese finden jeweils während unserer Ausstellungen statt.
Mit dem Programm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) außerschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung für benachteiligte Kinder und Jugendliche. Bereits zum dritten Mal konnte unter Federführung des Kunstvereins MUK das Projekt „Auch Du kannst Kunst“ mit unseren Kooperations-partnern der „Grundschule 1 Zirndorf“ und der „Schule der Phantasie Fürth“ durchgeführt werden.
1. Vorsitzende Sandra Baritsch
2. Vorsitzender Dietmar Naumann
Schatzmeister Gerhard Kreidler
Schriftführer Peter Müller
Beirat Heinz Förster
Beirätin Maria Theis-Hanke
Beirätin Gisela Hoffmann
Beirätin Rosemarie Wagner
Satzung
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Museum und Kunst Zirndorf e. V.“ Sitz des Vereins ist Zirndorf. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Städtischen Museums und aller Bestrebungen, das Interesse der Allgemeinheit an Kunstwerken aller Art zu wecken. Insbesondere soll das Kunstverständnis breiterer Bevölkerungsschichten gefördert werden. Vereinszweck ist auch die Förderung ausübender, insbesondere in der Region ansässiger Künstler. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
a) Veranstaltung von Ausstellungen, Führungen und Vorträgen
b) Ankauf und Sammlung geeigneter Kunstwerke
c) Vergabe von Preisen
d) Sammlung von einschlägigem Schrifttum (Vereinsbibliothek)
e) Unterstützung privater Sammlertätigkeit (Nachweis und Vermittlung von Kunstwerken)
f) Förderung begabter Nachwuchskünstler
g) Sonstige geeignete Maßnahmen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes geht der Kunstbesitz des Vereins in das Eigentum der Stadt Zirndorf zur Einverleibung in die städtischen Sammlungen über. Das sonstige Vermögen ist einem steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung) zuzuführen. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nach Maßgabe des § 6 alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgabe des Vereins unterstützen wollen. Mitglieder sind:
1. Ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag und Förderbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Ehrenmitglieder. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist beim Schriftführer einzureichen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Bewerber die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzureichen.
§ 7 – Aufnahmegebühr
Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Die Erhebung und die Höhe einer solchen Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 – Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss,
d) Nichtzahlung des Beitrages.
§ 9 – Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§ 10 – Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) sein Aufenthalt unbekannt ist oder
b) es trotz Aufforderung des Vorstandes den satzungsmäßigen oder sonst dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Aufforderung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und einen Hinweis auf den möglichen Ausschluss bei nochmaliger Pflichtverletzung erhalten oder
c) es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vorder Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss darüber ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Dagegen ist Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 11 – Folgen des Ausschlusses
Vom Tage der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses an bis zur Rechtskraft des Beschlusses ruhen alle Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. Etwaige Funktionen im Verein können nicht mehr ausgeübt werden. Der Ausgeschlossene hat das in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen
umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12 – Verlust der Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Beitrages
Ist ein Mitglied mehr als 2 Geschäftsjahre mit der Zahlung des Beitrages trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft, ohne dass es einer besonderen Erklärung des Vorstandes bedarf.
§ 13 – Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen es hat Anspruch auf alle durch ihn erzielten Vergünstigungen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und bis spätestens 31. März jeden Jahres den Beitrag zu bezahlen.
§ 14 – Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der engere Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Mitgliederversammlung.
§ 15 – der engere Vorstand; Vertretung des Vereins
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Schatzmeister.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt, die anderen Vorstandsmitglieder zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
§ 16 – der erweiterte Vorstand
Dieser besteht aus:
a) dem engeren Vorstand,
b) dem evtl. Ehrenvorsitzenden,
c) dem Beirat.
§ 17 – Wahl des (engeren und erweiterten) Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beschließt der Vorstand die Ergänzung nach Vorschlag des Vorsitzenden. Dieser Beschluss bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung durch den Beirat.
§ 18 – Geschäftsführung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. die Einberufung aller Versammlungen und Veranstaltungen,
3. die Überwachung und Durchführung der gefassten Beschlüsse,
4. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. die Einstellung eines Geschäftsführers oder sonstiger Angestellter. Der Vorstand kann sich zum Zwecke der Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.
§ 19 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in eigens dafür einberufenen Sitzungen. Die Frist zur Einladung beträgt 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3, beim engeren Vorstand 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Es ist auch Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, so weit kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
§ 20 – Der Beirat
Der Beirat besteht aus: mindestens 6 Beisitzern.
Der Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen beigezogen werden. Er ist beizuziehen, wenn seine Zustimmung im Innenverhältnis erforderlich ist (z. B. §§ 17 und 27).
§ 21 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand eingereicht werden, damit diese berücksichtigt werden können. Die Mitgliederversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschließen, die rechtzeitig bekannt gemacht sind.
§ 22 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn
a) es die Belange des Vereins fordern oder
b) mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der
Gründe beantragen.
Für die Form und Frist der Einberufung gilt § 21 der Satzung entsprechend.
§ 23 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen in der Regel:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und Bericht der
Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und Beirats,
d) Wahl der Rechnungsprüfer (zwei Personen),
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Förderbeitrages sowie Festsetzung der
Aufnahmegebühr,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 24 – Beschlussfähigkeit
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der Berechnung des Stimmenverhältnisse nicht mit.
Zu Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen,
b) Auflösung des Vereins und Bestimmung des Anfallberechtigten ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Sind in einer solchen Versammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung und Bestimmung des Anfallberechtigten einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen
§ 25 – Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und von diesem sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 26 – Form der Abstimmungen bei Sitzungen und Versammlungen
Die Abstimmung erfolgt nach Bestimmung des jeweiligen Vorsitzenden durch Akklamation oder geheim. Die Versammlung kann aber durch Akklamation mit Stimmenmehrheit auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
§ 27 – Redaktionelle Änderungen der Satzung
Vorstand und Beirat des Vereins sind berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur
den Wortlaut betreffen, zu beschließen.
§ 28 – Zustellung und Fristenberechnung
So weit die Wirksamkeit einer Erklärung (z. B. Ausschließungsbeschluss, Einladung zu Sitzungen und Versammlungen) vom rechtzeitigen Zugang abhängig ist, gilt die Zustellung an das Vereinsmitglied 3 Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post als bewirkt.
Zirndorf, den 20. Januar 2000
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Fürth am 20. April 2000, unter VR 1206.
Ausstellungsort
MUK Kunstverein Zirndorf
Kirchenplatz 3
90513 Zirndorf
Öffnungszeiten
Freitag 15–18 Uhr
Sonntag 12–15 Uhr geändert